Für zahlreiche Beschäftigte ist das Jahr 2009 von Kurzarbeit geprägt. In der aktuellen Wirtschaftskrise kann die Kurzarbeit maximal 18 Monate lang angesetzt werden. Eine lange Phase, in der natürlich trotz Kurzarbeit auch gerne der verdiente Urlaub genutzt werden will. Doch inwiefern hat eigentlich die Kurzarbeit im Betrieb Auswirkungen auf den Urlaub?

Zum Urlaub gibt es im Zusammenhang mit der Kurzarbeit natürlich Regelung seitens des Gesetzgebers. Grundlegend steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zu, auch die Kurzarbeit ändert nichts an der Länge des Urlaubs.
Des Weiteren ist der Urlaub der Arbeitnehmer aber auch ein mögliches Mittel, damit der Arbeitgeber die Kurzarbeit eventuell sogar verhindern kann. Hierbei ist aber der Arbeitgeber auf die Teilnahme der Arbeitnehmer angewiesen, denn der Urlaubswunsch des Arbeitnehmer ist letztenendes höher gestellt als die Vermeidung von Arbeitsausfall. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass ein bereits geplanter Urlaub mit den Kindern in den Ferien nicht gefährdet ist. Sein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass er beispielsweise den Urlaub sofort nimmt und somit ein Arbeitsausfall verhindert wird, weil aktuell zuwenig Aufträge vorhanden sind. Wünschenswert wäre natürlich dennoch, wenn eventueller Resturlaub insofern genommen werden kann, dass Kurzarbeit vermieden werden kann.

Auch hinsichtlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt gibt es klare Regelungen. Auch hier wird der Arbeitnehmer nicht zur Kasse gebeten, der Anspruch auf Urlaubsentgelt bleibt bestehen. Auch die Höhe ändert sich nicht durch die Aufnahme von Kurzarbeit im Betrieb, dabei spielt auch der Zeitpunkt des Urlaubs keinerlei Rolle. Somit bleibt festzuhalten, dass auch bezüglich des Urlaubs die Kurzarbeit einen wesentlichen Vorteil zur Kündigung ist, insbesondere für den Arbeitnehmer. Insofern sollte auch möglichst mit dem Arbeitgeber zusammengearbeitet werden, um mit dem Resturlaub eventuell sogar die Zeit der Kurzarbeit zu reduzieren oder gar ganz zu vermeiden.