Zahlreiche Arbeitnehmer sind im Jahr 2009 von der Kurzarbeit betroffen. Für nicht wenige Arbeitnehmer bedeuten die sinkenden Einnahmen in dieser Zeit trotz Kurzarbeitergeld, dass der Gürtel wesentlich enger geschnallt werden muss. Nicht selten geht es sogar so weit, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit beinahe zwangsläufig nötig ist, um die laufenden Kosten begleichen zu können.
Auch die Nebentätigkeit ist im Fall der Kurzarbeit und vor allem mit den zu erwartenden Leistungen in Form des Kurzarbeitergelds von der Arbeitsagentur eindeutig geregelt. Die entscheidende Frage ist beim Nebenjob, wann dieser aufgenommen wurde.
Wird eine Nebentätigkeit bereits während der laufenden Kurzarbeit im Betrieb aufgenommen, dann werden diese Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Grundsätzlich behält der Arbeitnehmer zuerst einmal sein gekürztes Nettogehalt vom eigentlichen Beruf sowie das Nettogehalt des Nebenjobs. Nun kommt es zur Anrechnung des Nebenerwerbs auf das Kurzarbeitergeld, wobei nicht das volle Nettogehalt angerechnet wird, sondern nur ein fiktives Kurzarbeitergeld auf das Bruttoentgelt des Nebenjobs. Eine Aufnahme einer Nebentätigkeit lohnt sich also auch noch bei laufender Kurzarbeit im Hauptberuf.
Richtig lohnenswert ist aber der Nebenjob, wenn dieser bereits vor der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit werden überhaupt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Regelung sieht auch vor, dass eine Anrechnung der Nebentätigkeit auch nur dann zutrifft, wenn der Nebenjob erstmals angetreten wird, wenn bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wird also im Betrieb Kurzarbeit rechtzeitig einige Wochen vorher angekündigt, empfiehlt sich eine schnelle Suche nach einer Nebentätigkeit und die Aufnahme der Nebentätigkeit noch vor der Kurzarbeit.
Eine Nebentätigkeit muss natürlich zeitlich mit den Arbeitszeiten der Kurzarbeit zusammen passen und darf auch nicht in Konkurrenz zum Betrieb stehen. Weiter kann auch eine Nebentätigkeit von der Arbeitsagentur vermittelt werden, die auch angetreten werden müssen, da ansonsten eine Sperrzeit droht. Wichtig ist im Endeffekt vor allem, dass alle Nebentätigkeiten bei Arbeitsagentur und Arbeitgeber auch angekündigt werden.
