Die Einführung von Kurzarbeit in einem Betrieb aufgrund der schwächelnden Konjunktur ist ohne Frage zuerst einmal eine negative Meldung für die betroffenen Arbeitnehmer. Aber im Nachhinein ist der Großteil der betroffenen Arbeitnehmer zuerst einmal froh, dass sie nur weniger Geld verdienen, aber nicht in die Arbeitslosigkeit geraten.
Doch auch die Einführung von Kurzarbeit ist für den Arbeitnehmer kein genereller Schutz vor der Arbeitslosigkeit, denn wenn sich die wirtschaftliche Lage für den Arbeitgeber weiter verschlechtert, können auch betriebsbedingte Kündigungen als nächster Schritt nicht ausgeschlossen werden.

Mit der Einführung von Kurzarbeit versucht der Arbeitgeber natürlich in erster Linie das qualifizierte Personal in seinem Betrieb trotz notwendiger Einsparungen weiter zu beschäftigen. Somit sollen zukünftige Zusatzkosten vermieden werden, wenn bei einer Verbesserung der Auftragslage wieder dieses Fachpersonal benötigt wird. Auch soll durch diesen Schritt natürlich eine möglichst sozialverträgliche Lösung für die Arbeitnehmer gefunden werden. Erst als letztes Mittel wird dann doch die betriebsbedingte Kündigung gesucht, welche dann auch dem schon in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer treffen kann.
Wichtig für den Arbeitnehmer ist nun, dass er natürlich auch gegen diese Kündigung vorgehen kann, wie gegen eine jede andere Kündigung. Dazu muss er aber die vorgesehene Frist von drei Wochen wahren, in der die Klageschrift beim Arbeitgericht eingehen muss. Erscheint die Kündigung also auch während der Kurzarbeit nicht rechtens, sollte sofort der Gang zum Anwalt angetreten werden.

Wichtig für Arbeitnehmer ist aber auch die Information zur Kündigung während der Arbeitszeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds. Hier gibt es immerhin einen Lichtblick für den Arbeitnehmer, dass die Kurzarbeit keine negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat. Die Zeit der Kurzarbeit mindert die Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht und die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengelds bezieht sich auch nicht auf das Gehalt während der Kurzarbeit, sondern berechnet sich nach dem Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall während der Kurzarbeit.