Bildungsurlaub bedeutet eine bezahlte Freistellung von 5 Arbeitstagen im Jahr, an denen Arbeitnehmer sich beruflich oder politisch weiterbilden können. Die Rechtsgrundlagen dafür wurden in den 70er und 80er Jahren in vielen Bundesländern durch Landesgesetze geschaffen. Nach dem Zusammenbruch der DDR haben auch drei ostdeutsche Bundesländer eine entsprechende Regelung bei sich eingeführt. Bildungspolitiker gehen davon aus, dass solche Veranstaltungen besonders geeignet sind, um einen Anreiz zum „lebenslangen lernen“ zu geben.
Anderer Auffassung ist man nur in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Dort gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Bildungsurlaub für Arbeitnehmer. Lediglich für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Bund) gibt es auch in diesen vier Ländern einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, der auf einem Rundschreiben aus dem Jahr 1965 (zuletzt geändert 1997) beruht. Ebenfalls bundesweit gilt das Betriebsverfassungsgesetz, in dem Betriebsratsmitgliedern ähnliche Rechte zur Weiterbildung eingeräumt werden.
Arbeitnehmer im Sinne der Ländergesetze sind Arbeiter und Angestellte, nicht aber Beamte. Diese können einen Anspruch auf Bildungsurlaub aus der Sonderurlaubsverordnung des Bundes (Bundesbeamte) oder vergleichbaren Länderregelungen (Landes- und Kommunalbeamte) ableiten.
Im Rückblick muss man sagen, dass nur etwa 2 % derjenigen, die einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben, diesen auch tatsächlich genutzt haben. Das hat sicher auch damit zu tun, dass es immer wieder Arbeitgeber gab, die die Rechtslage nicht kannten oder ihre Mitarbeiter rigoros als „aus betrieblichen Gründen unabkömmlich“ erklärten. Solch eine pauschale Begründung ist allerdings nur einmal ausreichend. Abhängig von den jeweiligen Landesgesetzen muss der Arbeitgeber bei einer zweiten Ablehnung in Folge schon sehr genau begründen, warum es zum wiederholten Mal nicht möglich sein soll, dem gesetzlich begründeten Anspruch seines Mitarbeiters stattzugeben.
Voraussetzung für die Gewährung von Bildungsurlaub ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seinen Chef mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn davon in Kenntnis setzt, und die erforderlichen Unterlagen beifügt. Daraus muss hervorgehen, dass der gewählte Kurs nach der jeweiligen Landesregelung als Bildungsurlaub anerkannt ist.