In wirtschaftlich schwierigen Zeiten einer konjunkturellen Rezension müssen Unternehmen Ausgaben einsparen, wo es nur geht. Da oftmals die Personalkosten die höchsten Ausgaben verursacht und das beschäftigte Personal bei einem Rückgang der Auftragslage ohnehin weniger zu tun hat, wird hier in der Regel zuerst der Rotstift angesetzt.
In der schweren Wirtschaftskrise beginnend im Jahr 2008 ist die Auftragslage in vielen Teilen der Wirtschaft regelrecht eingebrochen, insbesondere bei den Automobilherstellern und ihren Zulieferern sowie bei Unternehmen des Maschinenbaus verzeichnen Unternehmen teilweise über 30 Prozent weniger Aufträge. Kein Wunder also, dass sich diese angespannte Lage auch auf die Situation der Arbeitnehmer auswirkt.

Für viele Unternehmen ist der erste Schritt zur Abwehr der schweren Wirtschaftskrise die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb. Diese Maßnahme hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer viele Vorteile, wenn als Vergleich die betriebsbedingte Kündigung genommen wird.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gerät der Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit und der Arbeitgeber verliert Fachkräfte, welche bei einer künftigen konjunkturellen Erholung fehlen könnten. Bei Einführung der Kurzarbeit behält der Arbeitnehmer zumindenst seinen Arbeitsplatz, muss aber natürlich Abstriche beim Gehalt machen.

Bei Einführung von Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber nur den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sowie auch die gesamte Höhe der Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Des Weiteren muss der Arbeitgeber das sogenannte Kurzarbeitergeld beantragen, der Arbeitnehmer muss sich nicht darum kümmern. Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt, welche das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber zahlt. Dieser zahlt weiterhin den verringerten Lohn sowie das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer.
Berechnet wird die Höhe des Kurzarbeitergelds durch die Nettoentgeltdifferenz, welche sich genauer durch die Differenz des pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt ermittelt. In der Regel kann der Arbeitnehmer nun 60 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld erwarten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer ein Kind hat oder aber der ebenfalls einkommenssteuerpflichtige Ehegatte ein Kind hat und die Ehegatten nicht getrennt leben, zahlt die Arbeitsagentur sogar 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld aus.


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