Die Einführung von Kurzarbeit in einem Betrieb aufgrund der schwächelnden Konjunktur ist ohne Frage zuerst einmal eine negative Meldung für die betroffenen Arbeitnehmer. Aber im Nachhinein ist der Großteil der betroffenen Arbeitnehmer zuerst einmal froh, dass sie nur weniger Geld verdienen, aber nicht in die Arbeitslosigkeit geraten.
Doch auch die Einführung von Kurzarbeit ist für den Arbeitnehmer kein genereller Schutz vor der Arbeitslosigkeit, denn wenn sich die wirtschaftliche Lage für den Arbeitgeber weiter verschlechtert, können auch betriebsbedingte Kündigungen als nächster Schritt nicht ausgeschlossen werden.
Mit der Einführung von Kurzarbeit versucht der Arbeitgeber natürlich in erster Linie das qualifizierte Personal in seinem Betrieb trotz notwendiger Einsparungen weiter zu beschäftigen. Somit sollen zukünftige Zusatzkosten vermieden werden, wenn bei einer Verbesserung der Auftragslage wieder dieses Fachpersonal benötigt wird. Auch soll durch diesen Schritt natürlich eine möglichst sozialverträgliche Lösung für die Arbeitnehmer gefunden werden. Erst als letztes Mittel wird dann doch die betriebsbedingte Kündigung gesucht, welche dann auch dem schon in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer treffen kann.
Wichtig für den Arbeitnehmer ist nun, dass er natürlich auch gegen diese Kündigung vorgehen kann, wie gegen eine jede andere Kündigung. Dazu muss er aber die vorgesehene Frist von drei Wochen wahren, in der die Klageschrift beim Arbeitgericht eingehen muss. Erscheint die Kündigung also auch während der Kurzarbeit nicht rechtens, sollte sofort der Gang zum Anwalt angetreten werden.
Wichtig für Arbeitnehmer ist aber auch die Information zur Kündigung während der Arbeitszeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds. Hier gibt es immerhin einen Lichtblick für den Arbeitnehmer, dass die Kurzarbeit keine negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat. Die Zeit der Kurzarbeit mindert die Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht und die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengelds bezieht sich auch nicht auf das Gehalt während der Kurzarbeit, sondern berechnet sich nach dem Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall während der Kurzarbeit.
Für zahlreiche Beschäftigte ist das Jahr 2009 von Kurzarbeit geprägt. In der aktuellen Wirtschaftskrise kann die Kurzarbeit maximal 18 Monate lang angesetzt werden. Eine lange Phase, in der natürlich trotz Kurzarbeit auch gerne der verdiente Urlaub genutzt werden will. Doch inwiefern hat eigentlich die Kurzarbeit im Betrieb Auswirkungen auf den Urlaub?
Zum Urlaub gibt es im Zusammenhang mit der Kurzarbeit natürlich Regelung seitens des Gesetzgebers. Grundlegend steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zu, auch die Kurzarbeit ändert nichts an der Länge des Urlaubs.
Des Weiteren ist der Urlaub der Arbeitnehmer aber auch ein mögliches Mittel, damit der Arbeitgeber die Kurzarbeit eventuell sogar verhindern kann. Hierbei ist aber der Arbeitgeber auf die Teilnahme der Arbeitnehmer angewiesen, denn der Urlaubswunsch des Arbeitnehmer ist letztenendes höher gestellt als die Vermeidung von Arbeitsausfall. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass ein bereits geplanter Urlaub mit den Kindern in den Ferien nicht gefährdet ist. Sein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass er beispielsweise den Urlaub sofort nimmt und somit ein Arbeitsausfall verhindert wird, weil aktuell zuwenig Aufträge vorhanden sind. Wünschenswert wäre natürlich dennoch, wenn eventueller Resturlaub insofern genommen werden kann, dass Kurzarbeit vermieden werden kann.
Auch hinsichtlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt gibt es klare Regelungen. Auch hier wird der Arbeitnehmer nicht zur Kasse gebeten, der Anspruch auf Urlaubsentgelt bleibt bestehen. Auch die Höhe ändert sich nicht durch die Aufnahme von Kurzarbeit im Betrieb, dabei spielt auch der Zeitpunkt des Urlaubs keinerlei Rolle. Somit bleibt festzuhalten, dass auch bezüglich des Urlaubs die Kurzarbeit einen wesentlichen Vorteil zur Kündigung ist, insbesondere für den Arbeitnehmer. Insofern sollte auch möglichst mit dem Arbeitgeber zusammengearbeitet werden, um mit dem Resturlaub eventuell sogar die Zeit der Kurzarbeit zu reduzieren oder gar ganz zu vermeiden.
Während in vielen Ländern auf der Welt die Arbeitslosenzahlen stark ansteigen, hält sich dieser Trend in Deutschland im Jahr 2009 noch in Grenzen. Ein Grund dafür ist unter anderem auch die massive Einführung der Kurzarbeit. Waren dies am Jahresanfang 2008 noch keine 20.000 Arbeitnehmer, welche Kurzarbeit geleistet haben, so stieg diese Zahl zum Jahresanfang 2009 bereits auf beinahe 300.000 Arbeitnehmer an.
In erster Linie sind die Arbeitnehmer natürlich froh, dass sie trotz starken Rückgängen bei Aufträgen und Lieferungen doch noch einen Arbeitsplatz haben und nur auf einen Teil ihres Lohns verzichten müssen. Auch die Arbeitnehmer schätzen die Möglichkeit der Kurzarbeit, denn trotz beträchtlicher Einsparungen gerade bei den Personalkosten kann die Belegschaft weiter gehalten werden und steht genau dann in gewohnter Stärke zur Verfügung, wenn die Aufträge wieder reinkommen.
In solchen Zeiten ist es dann für viele Arbeitnehmer auch sehr verwirrend, wenn trotz angemeldeter Kurzarbeit Überstunden geleistet werden müssen. Natürlich ist es immer mal wieder möglich, dass hier und da einmal eine Stunde mehr gearbeitet wird. Etwas anderes ist es aber, wenn der Arbeitgeber zuerst eine Kurzarbeit anmeldet und beispielsweise einen Tag pro Woche nicht arbeiten lässt, dann aber von den Mitarbeitern eine Überstundenleistung fordert, welche eventuell sogar auf genau den freien Tag der Kurzarbeit fällt.
Solch eine Forderung ist natürlich nicht akzeptabel und ist rein rechtlich auch noch Betrug, sowohl am Arbeitnehmer als auch am Staat. Immerhin erhält der Arbeitnehmer in der Kurzarbeiterzeit schon weniger Lohn, müsste dann aber mit Überstunden genauso viel arbeiten. Zudem zahlt die Arbeitsagentur in der Zeit als Ausgleich Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber, welcher dieses an den Arbeitnehmer weiterleitet. Kurzum ein Betrugsversuch, welcher von den Arbeitnehmer auch in der Krise nicht hingenommen werden sollte, zumindenst nicht in einem ausbeuterischen Stil, welcher nur zur persönlichen Bereicherung des Unternehmers dient.
Sollte ein solcher Fall im eigenen Unternehmen vorkommen, sollte der Gang zur Arbeitsagentur nicht gescheut werden und entsprechende Vorfälle gemeldet werden.
Zahlreiche Arbeitnehmer sind im Jahr 2009 von der Kurzarbeit betroffen. Für nicht wenige Arbeitnehmer bedeuten die sinkenden Einnahmen in dieser Zeit trotz Kurzarbeitergeld, dass der Gürtel wesentlich enger geschnallt werden muss. Nicht selten geht es sogar so weit, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit beinahe zwangsläufig nötig ist, um die laufenden Kosten begleichen zu können.
Auch die Nebentätigkeit ist im Fall der Kurzarbeit und vor allem mit den zu erwartenden Leistungen in Form des Kurzarbeitergelds von der Arbeitsagentur eindeutig geregelt. Die entscheidende Frage ist beim Nebenjob, wann dieser aufgenommen wurde.
Wird eine Nebentätigkeit bereits während der laufenden Kurzarbeit im Betrieb aufgenommen, dann werden diese Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Grundsätzlich behält der Arbeitnehmer zuerst einmal sein gekürztes Nettogehalt vom eigentlichen Beruf sowie das Nettogehalt des Nebenjobs. Nun kommt es zur Anrechnung des Nebenerwerbs auf das Kurzarbeitergeld, wobei nicht das volle Nettogehalt angerechnet wird, sondern nur ein fiktives Kurzarbeitergeld auf das Bruttoentgelt des Nebenjobs. Eine Aufnahme einer Nebentätigkeit lohnt sich also auch noch bei laufender Kurzarbeit im Hauptberuf.
Richtig lohnenswert ist aber der Nebenjob, wenn dieser bereits vor der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit werden überhaupt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Regelung sieht auch vor, dass eine Anrechnung der Nebentätigkeit auch nur dann zutrifft, wenn der Nebenjob erstmals angetreten wird, wenn bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wird also im Betrieb Kurzarbeit rechtzeitig einige Wochen vorher angekündigt, empfiehlt sich eine schnelle Suche nach einer Nebentätigkeit und die Aufnahme der Nebentätigkeit noch vor der Kurzarbeit.
Eine Nebentätigkeit muss natürlich zeitlich mit den Arbeitszeiten der Kurzarbeit zusammen passen und darf auch nicht in Konkurrenz zum Betrieb stehen. Weiter kann auch eine Nebentätigkeit von der Arbeitsagentur vermittelt werden, die auch angetreten werden müssen, da ansonsten eine Sperrzeit droht. Wichtig ist im Endeffekt vor allem, dass alle Nebentätigkeiten bei Arbeitsagentur und Arbeitgeber auch angekündigt werden.
Die Krise hat Deutschlands Wirtschaft fest im Griff und Leidtragende sind letztenendes auch immer die Arbeitnehmer. Auch wenn mittlerweile keine größeren Massenentlassungen zu verzeichnen sind, sondern die Arbeitgeber vermehrt das Mittel Kurzarbeit zur Kostenminimierung nutzen, so ist die finanzielle Belastung für die Arbeitnehmer doch spürbar. Bis zu 18 Monate lang kann nun Kurzarbeit angemeldet werden und dementsprechend lange wird das Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer bezahlt.
Eine lange Zeit, welche sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nicht ungenutzt lassen sollten, sondern auch als Chance sehen sollten. Der beste Weg die Krise sinnvoll zu meistern ist die verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung während der Kurzarbeit ausreichend zu nutzen und hinterher verstärkt und mit noch besser qualifizierten Personal in den Aufschwung zu starten.
Selten war die Gelegenheit für eine berufliche Weiterbildung der Belegschaft besser als in dieser schweren Krise, so makaber dies auch klingen mag. Den passenden Rahmen dafür schafft das zweite Konjunkturpaket, welches eine Bezuschussung der Sozialversicherungsbeiträge für Ausfallzeiten während der Weiterbildungen vorsieht. Im Sonderfall der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer kann eventuell sogar eine hundertprozentige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur in Anspruch genommen werden. Hierbei muss der zeitliche Rahmen der Weiterbildung allerdings mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit umfassen.
Auch die Weiterbildung kostet natürlich Geld, doch auch hier sieht die Bundesregierung und die Europäische Union eine Vielzahl an Möglichkeiten der Kostenübernahme vor. Ob eine spezielle Weiterbildung für Fachkräfte oder aber die allgemeine Weiterbildung gering qualifizierter Arbeitnehmer, inwiefern die Kosten für die Fortbildung übernommen werden, muss im Einzelfall bei der zuständigen Arbeitsagentur nachgefragt werden. Ohne Frage sollten diese Chance aus Unternehmersicht nicht ungenutzt bleiben, denn wenn die Krise erst einmal überwunden ist, profitieren Betriebe mit gut qualifizierten Fachpersonal am ehesten vom Aufschwung.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten einer konjunkturellen Rezension müssen Unternehmen Ausgaben einsparen, wo es nur geht. Da oftmals die Personalkosten die höchsten Ausgaben verursacht und das beschäftigte Personal bei einem Rückgang der Auftragslage ohnehin weniger zu tun hat, wird hier in der Regel zuerst der Rotstift angesetzt.
In der schweren Wirtschaftskrise beginnend im Jahr 2008 ist die Auftragslage in vielen Teilen der Wirtschaft regelrecht eingebrochen, insbesondere bei den Automobilherstellern und ihren Zulieferern sowie bei Unternehmen des Maschinenbaus verzeichnen Unternehmen teilweise über 30 Prozent weniger Aufträge. Kein Wunder also, dass sich diese angespannte Lage auch auf die Situation der Arbeitnehmer auswirkt.
Für viele Unternehmen ist der erste Schritt zur Abwehr der schweren Wirtschaftskrise die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb. Diese Maßnahme hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer viele Vorteile, wenn als Vergleich die betriebsbedingte Kündigung genommen wird.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gerät der Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit und der Arbeitgeber verliert Fachkräfte, welche bei einer künftigen konjunkturellen Erholung fehlen könnten. Bei Einführung der Kurzarbeit behält der Arbeitnehmer zumindenst seinen Arbeitsplatz, muss aber natürlich Abstriche beim Gehalt machen.
Bei Einführung von Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber nur den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sowie auch die gesamte Höhe der Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Des Weiteren muss der Arbeitgeber das sogenannte Kurzarbeitergeld beantragen, der Arbeitnehmer muss sich nicht darum kümmern. Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt, welche das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber zahlt. Dieser zahlt weiterhin den verringerten Lohn sowie das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer.
Berechnet wird die Höhe des Kurzarbeitergelds durch die Nettoentgeltdifferenz, welche sich genauer durch die Differenz des pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt ermittelt. In der Regel kann der Arbeitnehmer nun 60 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld erwarten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer ein Kind hat oder aber der ebenfalls einkommenssteuerpflichtige Ehegatte ein Kind hat und die Ehegatten nicht getrennt leben, zahlt die Arbeitsagentur sogar 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld aus.
